• 1. Allgemeines

    1.1          Der Auftragnehmer (AN) erbringt für den Auftraggeber (AG) Dienstleistungen in der

    Informationstechnologie und des Betriebs von Hard- und Softwarekomponenten unter

    Einhaltung der beiliegenden, einen integrierenden Bestandteil bildenden Service Level

    Agreements (SLAs).

     

    1.2          Diese Allgemeinen Bedingungen (AB) gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen

    Dienstleistungen, die der AN gegenüber dem AG erbringt, auch wenn im Einzelfall bei

    Vertragsabschluss nicht ausdrücklich auf die AB Bezug genommen wird.

    Geschäftsbedingungen des AG gelten nur, wenn sie vom AN schriftlich anerkannt wurden.

     

    2. Leistungsumfang

    2.1          Der genaue Umfang der Dienstleistungen des AN ist im jeweiligen SLA mit dem AG

    festgelegt. Sofern nichts anderes vereinbart wird, erbringt der AN die Dienstleistungen

    während der beim AN üblichen Geschäftszeiten laut SLA.

    Der AN wird entsprechend dem jeweiligen SLA für die Erbringung und Verfügbarkeit der

    Dienstleistungen sorgen.

     

    2.2          Grundlage der für die Leistungserbringung von AN eingesetzten Einrichtungen und

    Technologie ist der qualitative und quantitative Leistungsbedarf des AG, wie er auf der

    Grundlage der vom AG zur Verfügung gestellten Informationen ermittelt wurde. Machen

    neue Anforderungen des AG eine Änderung der Dienstleistungen bzw. der eingesetzten

    Technologie erforderlich, wird der AN auf Wunsch des AG ein entsprechendes Angebot

    unterbreiten.

     

    2.3          Der AN ist berechtigt, die zur Erbringung der Dienstleistungen eingesetzten

    Einrichtungen nach freiem Ermessen zu ändern, wenn keine Beeinträchtigung der

    Dienstleistungen zu erwarten ist.

     

    2.4          Leistungen durch den AN, die vom AG über den jeweils vereinbarten

    Leistungsumfang hinaus in Anspruch genommen werden, werden vom AG nach

    tatsächlichem Personal- und Sachaufwand zu den jeweils beim AN gültigen Sätzen

    vergütet. Dazu zählen insbesondere Leistungen außerhalb der beim AN üblichen

    Geschäftszeit, das Analysieren und Beseitigen von Störungen und Fehlern, die durch

    unsachgemäße Handhabung oder Bedienung durch den AG oder sonstige nicht vom AN zu

    vertretende Umstände entstanden sind. Ebenso sind Schulungsleistungen grundsätzlich

    nicht in den Dienstleistungen enthalten und bedürfen einer gesonderten Vereinbarung.

     

    2.5          Sofern der AN auf Wunsch des AG Leistungen Dritter vermittelt, kommen diese

    Verträge ausschließlich zwischen dem AG und dem Dritten zu den jeweiligen

    Geschäftsbedingungen des Dritten zustande. Der AN ist nur für die von ihm selbst

    erbrachten Dienstleistungen verantwortlich.

     

    3. Mitwirkungs- und Beistellungspflichten des AG

    3.1          Der AG verpflichtet sich, alle Maßnahmen zu unterstützen, die für die Erbringung

    der Dienstleistungen durch den AN erforderlich sind. Der AG verpflichtet sich weiters, alle

    Maßnahmen zu ergreifen, die zur Erfüllung des Vertrags erforderlich sind und die nicht im

    Leistungsumfang des AN enthalten sind.

     

    3.2          Sofern die Dienstleistungen vor Ort beim AG erbracht werden, stellt der AG die zur

    Erbringung der Dienstleistungen durch den AN erforderlichen Netzkomponenten,

    Anschlüsse, Versorgungsstrom inkl. Spitzenspannungsausgleich, Notstromversorgungen,

    Stellflächen für Anlagen, Arbeitsplätze sowie Infrastruktur in erforderlichem Umfang und

    Qualität (z.B. Klimatisierung) unentgeltlich zur Verfügung. Jedenfalls ist der AG für die

    Einhaltung der vom jeweiligen Hersteller geforderten Voraussetzungen für den Betrieb der

    Hardware verantwortlich. Ebenso hat der AG für die Raum- und Gebäudesicherheit, unter

    anderem für den Schutz vor Wasser, Feuer und Zutritt Unbefugter Sorge zu tragen. Der AG

    ist für besondere Sicherheitsvorkehrungen (z.B. Sicherheitszellen) in seinen Räumlichkeiten

    selbst verantwortlich. Der AG ist nicht berechtigt, den Mitarbeitern des AN Weisungen gleich

    welcher Art- zu erteilen und wird alle Wünsche bezüglich der Leistungserbringung

    ausschließlich an den vom AN benannten Ansprechpartner herantragen.

     

    3.3          Der AG stellt zu den vereinbarten Terminen und auf eigene Kosten sämtliche vom

    AN zur Durchführung des Auftrages benötigten Informationen, Daten und Unterlagen in der

    vom AN geforderten Form zur Verfügung und unterstützt den AN auf Wunsch bei der

    Problemanalyse und Störungsbeseitigung, der Koordination von Verarbeitungsaufträgen und

    der Abstimmung der Dienstleistungen. Änderungen in den Arbeitsabläufen beim AG, die

    Änderungen in den vom AN für den AG zu erbringenden Dienstleistungen verursachen

    können, bedürfen der vorherigen Abstimmung mit dem AN hinsichtlich ihrer technischen

    und kommerziellen Auswirkungen.

     

    3.4          Soweit dies nicht ausdrücklich im Leistungsumfang vom AN enthalten ist, wird der

    AG auf eigenes Risiko und auf eigene Kosten für eine Netzanbindung sorgen.

     

    3.5          Der AG ist verpflichtet, die zur Nutzung der Dienstleistungen vom AN erforderlichen

    Passwörter und Log-Ins vertraulich zu behandeln.

     

    3.6          Der AG wird die dem AN übergebenen Daten und Informationen zusätzlich bei sich

    verwahren, so dass sie bei Verlust oder Beschädigung jederzeit rekonstruiert werden

    können.

     

    3.7          Der AG wird alle ihm obliegenden Mitwirkungspflichten so zeitgerecht erbringen,

    dass der AN in der Erbringung der Dienstleistungen nicht behindert wird. Der AG stellt

    sicher, dass der AN und/oder die durch den AN beauftragten Dritten für die Erbringung der

    Dienstleistungen den erforderlichen Zugang zu den Räumlichkeiten beim AG erhalten.

    Der AG ist dafür verantwortlich, dass die an der Vertragserfüllung beteiligten Mitarbeiter

    seiner verbundenen Unternehmen oder von ihm beauftragte Dritte entsprechend an der

    Vertragserfüllung mitwirken.

     

    3.8          Erfüllt der AG seine Mitwirkungspflichten nicht zu den vereinbarten Terminen oder

    in dem vorgesehenen Umfang, gelten die vom AN erbrachten Leistungen trotz möglicher

    Einschränkungen dennoch als vertragskonform erbracht.

    Zeitpläne für die von AN zu erbringenden Leistungen verschieben sich in angemessenem

    Umfang. Der AG wird die dem AN hierdurch entstehenden Mehraufwendungen und/oder

    Kosten zu den beim AN jeweils geltenden Sätzen gesondert vergüten.

     

    3.9          Der AG sorgt dafür, dass seine Mitarbeiter und die ihm zurechenbaren Dritten die

    von AN eingesetzten Einrichtungen und Technologien sowie die ihm allenfalls überlassenen

    Vermögensgegenstände sorgfältig behandeln; der AG haftet dem AN für jeden Schaden.

     

    3.10       Sofern nichts anderes vereinbart wird, erfolgen Beistellungen und Mitwirkungen des

    AG unentgeltlich.

     

    4. Personal

    Sofern nach den zwischen den Vertragspartnern getroffenen Vereinbarungen Mitarbeiter

    des AG vom AN übernommen werden, ist darüber eine separate schriftliche Vereinbarung

    zu treffen.

     

    5. Change Requests

    Beide Vertragspartner können jederzeit Änderungen des Leistungsumfangs verlangen

    ("Change Request"). Eine gewünschte Änderung muss jedoch eine genaue Beschreibung

    derselben, die Gründe für die Änderung, den Einfluss auf Zeitplanung und die Kosten

    darlegen, um dem Adressaten des Change Requests die Möglichkeit einer angemessenen

    Bewertung zu geben. Ein Change Request wird erst durch rechtsgültige Unterschrift beider

    Vertragspartner bindend.

     

    6. Leistungsstörungen

    6.1          Der AN verpflichtet sich zur vertragsgemäßen Erbringung der Dienstleistungen.

    Erbringt der AN die Dienstleistungen nicht zu den vorgesehenen Zeitpunkten oder nur

    mangelhaft, d.h. mit wesentlichen Abweichungen von den vereinbarten

    Qualitätsstandards, ist der AN verpflichtet, mit der Mängelbeseitigung umgehend zu

    beginnen und innerhalb angemessener Frist seine Leistungen ordnungsgemäß und

    mangelfrei zu erbringen, indem er nach seiner Wahl die betroffenen Leistungen wiederholt

    oder notwendige Nachbesserungsarbeiten durchführt.

     

    6.2          Beruht die Mangelhaftigkeit auf Beistellungen oder Mitwirkungen des AG oder auf

    einer Verletzung der Verpflichtungen des AG gemäß Punkt 3.9, ist jede unentgeltliche

    Pflicht zur Mängelbeseitigung ausgeschlossen. In diesen Fällen gelten die vom AN

    erbrachten Leistungen trotz möglichen Einschränkungen dennoch als vertragsgemäß

    erbracht. Der AN wird auf Wunsch des AG eine kostenpflichtige Beseitigung des Mangels

    unternehmen.

     

    6.3          Der AG wird den AN bei der Mängelbeseitigung unterstützen und alle erforderlichen

    Informationen zur Verfügung stellen. Aufgetretene Mängel sind vom AG unverzüglich

    schriftlich oder per e-mail dem AN zu melden. Den durch eine verspätete Meldung

    entstehenden Mehraufwand bei der Fehlerbeseitigung trägt der AG.

     

    6.4          Die Regelungen dieses Punktes gelten sinngemäß für allfällige Lieferungen von

    Hard- oder Softwareprodukten vom AN an den AG. Die Gewährleistungsfrist für solche

    Lieferungen beträgt 6 Monate. § 924 ABGB "Vermutung der Mangelhaftigkeit" wird

    einvernehmlich ausgeschlossen. Für allfällige dem AG vom AN überlassene Hard- oder

    Softwareprodukte Dritter gelten vorrangig vor den Regelungen dieses Punktes die

    jeweiligen Gewährleistungsbedingungen des Herstellers dieser Produkte. Bis zur

    vollständigen Bezahlung behält sich AN das Eigentum an allen von ihm gelieferten Hard-

    und Softwareprodukten vor.

     

    7. Vertragstrafe

    Der AN ist verpflichtet, die im SLA genannten Erfüllungsgrade bzw.

    Wiederherstellungszeiten nach Prioritäten einzuhalten. Sollte der AN für die

    Wiederherstellung die im SLA genannten Zeitlimits überschreiten, hat der AN pro

    angefangener Stunde der Überschreitung Pönalen bis zur tatsächlichen Wiederherstellung

    (Erfüllung) an den AG laut SLA zu bezahlen:

     

    Die obgenannten Pönalen pro Jahr sind der Höhe nach mit 5% des Gesamtjahresentgeltes

    begrenzt. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadenersatzanspruches, es

    sei den bei bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, ist ausgeschlossen.

     

    Sollten pönalwirksame Überschreitungen eintreten, sind diese dem AN unverzüglich

    schriftlich zur Kenntnis zu bringen.

     

    8. Haftung

    8.1          Der AN haftet bei von ihm verschuldeten Personenschäden. Der AN haftet

    keinesfalls bei leichter Fahrlässigkeit. Für den Ersatz des entgangenen Gewinns gelten die

    gesetzlichen Vorschriften.

     

    8.2          Ist die Datensicherung ausdrücklich als Leistung vereinbart, so ist die Haftung für

    den Verlust von Daten abweichend von Punkt 8.1 nicht ausgeschlossen, jedoch für die

    Wiederherstellung der Daten begrenzt bis maximal EUR 15.000 je Schadensfall.

    Weitergehende als die in diesem Vertrag genannten Gewährleistungs-und

    Schadenersatzansprüche des AG -gleich aus welchem Rechtsgrund- sind ausgeschlossen,

    soweit nicht wegen Vorsatzes oder vom AG nachzuweisender grober Fahrlässigkeit

    zwingend gehaftet wird.

     

    9. Vergütung

    9.1          Die vom AG zu bezahlenden Vergütungen und Konditionen ergeben sich aus dem

    SLA. Die gesetzliche Umsatzsteuer wird zusätzlich verrechnet.

     

    9.2          Reisezeiten von Mitarbeitern des AN gelten als Arbeitszeit. Reisezeiten werden in

    Höhe des vereinbarten Stundensatzes vergütet. Die genannten Sätze ändern sich

    entsprechend der Preisgleitklausel in Punkt 9.5. Zusätzlich werden die Reisekosten und

    allfällige Übernachtungskosten vom AG nach tatsächlichem Aufwand erstattet. Die

    Erstattung der Reise- und Nebenkosten erfolgt gegen Vorlage der Belege(Kopien).

     

    9.3          Der AN ist jederzeit berechtigt, die Leistungserbringung von der Leistung von

    Anzahlungen oder der Beibringung von sonstigen Sicherheiten durch den AG in

    angemessener Höhe abhängig zu machen.

     

    9.4          Soweit nicht vertraglich anders vereinbart, werden einmalige Vergütungen nach der

    Leistungserbringung, laufende Vergütungen jährlich im Voraus verrechnet. Die vom

    AN gelegten Rechnungen inklusive Umsatzsteuer sind spätestens 14 Tage ab Fakturenerhalt

    ohne jeden Abzug und spesenfrei zahlbar. Für Teilrechnungen gelten die für den

    Gesamtauftrag festgelegten Zahlungsbedingungen analog. Eine Zahlung gilt an dem Tag als

    erfolgt, an dem der AN über sie verfügen kann. Kommt der AG mit seinen Zahlungen in

    Verzug, ist der AN berechtigt, die gesetzlichen Verzugszinsen und alle zur

    Einbringlichmachung erforderlichen Kosten zu verrechnen. Sollte der Verzug des AG 14

    Tage überschreiten, ist der AN berechtigt, sämtliche Leistungen einzustellen. Der AN ist

    überdies berechtigt, das Entgelt für alle bereits erbrachten Leistungen ungeachtet

    allfälliger Zahlungsfristen sofort fällig zu stellen.

     

    9.5          Laufende Vergütungen beruhen auf dem Kollektivvertragsgehalt eines Angestellten

    von Unternehmen im Bereich Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und

    Informationstechnik in der Erfahrungsstufe für spezielle Tätigkeiten (ST2).

     

    9.6          Die Aufrechnung ist dem AG nur mit einer vom AN anerkannten oder rechtskräftig

    festgestellten Gegenforderung gestattet. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem AG nicht

    zu.

     

    9.7          Alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Abgabenschuldigkeiten, wie z.B.

    Rechtsgeschäftsgebühren oder Quellensteuern, trägt der AG.

    Sollte der AN für solche Abgaben in Anspruch genommen werden, so wird der AG den AN

    schad- und klaglos halten.

     

    10. Höhere Gewalt

    Soweit und solange Verpflichtungen infolge höherer Gewalt, wie z.B. Krieg, Terrorismus,

    Naturkatastrophen, Feuer, Streik, Aussperrung, Embargo, hoheitlicher Eingriffe, Ausfall der

    Stromversorgung, Ausfall von Transportmitteln, Ausfall von Telekommunikationsnetzen

    bzw. Datenleitungen, sich auf die Dienstleistungen auswirkende Gesetzesänderungen nach

    Vertragsabschluss oder sonstiger Nichtverfügbarkeit von Produkten nicht fristgerecht oder

    nicht ordnungsgemäß erfüllt werden können, stellt dies keine Vertragsverletzung dar.

     

    11. Nutzungsrechte an Softwareprodukten und Unterlagen

    11.1       Soweit dem AG vom AN Softwareprodukte überlassen werden oder dem AG die

    Nutzung von Softwareprodukten im Rahmen der Dienstleistungen ermöglicht wird, steht

    dem AG das nichtausschließliche, nicht übertragbare, nicht unterlizenzierbare, auf die

    Laufzeit des Vertrags beschränkte Recht zu, die Softwareprodukte in unveränderter Form

    zu benutzen.

     

    11.2       Bei Nutzung von Softwareprodukten in einem Netzwerk ist für jeden gleichzeitigen

    Benutzer eine Lizenz erforderlich. Bei Nutzung von Softwareprodukten auf "Stand-Alone-

    PCs" ist für jeden PC eine Lizenz erforderlich.

     

    11.3       Für dem AG vom AN überlassene Softwareprodukte Dritter gelten vorrangig vor den

    Regelungen dieses Punktes die jeweiligen Lizenzbestimmungen des Herstellers dieser

    Softwareprodukte.

     

    11.4       Sofern keine gesonderte Vereinbarung getroffen wird, werden dem AG keine

    weitergehenden Rechte an Softwareprodukten übertragen.

    Die Rechte des AG nach den §§ 40(d), 40(e) UrhG werden hierdurch nicht beeinträchtigt.

     

    11.5       Alle dem AG vom AN überlassenen Unterlagen, insbesondere die Dokumentationen

    zu Softwareprodukten, dürfen weder vervielfältigt noch auf irgendeine Weise entgeltlich

    oder unentgeltlich verbreitet werden.

     

    12. Laufzeit des Vertrags

    12.1       Der Vertrag tritt mit Unterschrift durch beide Vertragspartner in Kraft und läuft auf

    unbestimmte Zeit. Der Vertrag kann von jedem Vertragspartner unter Einhaltung einer

    Kündigungsfrist von 3 Monaten, frühestens aber zum Ende der im SLA vereinbarten

    Mindestlaufzeit, durch eingeschriebenen Brief gekündigt werden.

     

    12.2       Jeder Vertragspartner ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund mit

    eingeschriebenen Brief vorzeitig und fristlos zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt

    insbesondere vor, wenn der jeweils andere Vertragspartner trotz schriftlicher Abmahnung

    und Androhung der Kündigung wesentliche Verpflichtungen aus dem Vertrag verletzt oder

    gegen den anderen Vertragspartner ein Konkurs-oder sonstiges Insolvenzverfahren

    beantragt, eröffnet oder mangels Masse abgelehnt wird oder die Leistungen des anderen

    Vertragspartners infolge von Höherer Gewalt für einen Zeitraum von länger als sechs

    Monaten behindert oder verhindert werden.

     

    12.3       Der AN ist überdies berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund vorzeitig zu

    kündigen, wenn sich wesentliche Parameter der Leistungserbringung geändert haben und

    der AN aus diesem Grund die Fortführung der Leistungen unter wirtschaftlichen

    Gesichtspunkten nicht mehr zugemutet werden kann.

     

    12.4       Bei Vertragsbeendigung hat der AG unverzüglich sämtliche ihm vom AN überlassene

    Unterlagen und Dokumentationen an den AN zurückzustellen.

     

    12.5       Auf Wunsch unterstützt der AN bei Vertragsende den AG zu den jeweiligen beim AN

    geltenden Stundensätzen bei der Rückführung der Dienstleistungen auf den AG oder einen

    vom AG benannten Dritten.

     

    12.6       Sollten die im Vertrag vereinbarten Leistungsgrenzen durch den AG über einen Zeitraum von

    zumindest 3 Monate überschritten werden, verpflichtet sich der AG das nächstgrößere ausreichende

    Leistungspaket zu beziehen und erklärt sich mit der Verrechnung ab dem nächsten ersten

    einverstanden.

     

    13. Datenschutz

    13.1       Der AN wird beim Umgang mit personenbezogenen Daten die Vorschriften des

    Datenschutzgesetzes und des Telekommunikationsgesetzes beachten und die für den

    Datenschutz im Verantwortungsbereich vom AN erforderlichen technischen und

    organisatorischen Maßnahmen treffen.

    Der AN verpflichtet sich insbesondere seine Mitarbeiter, die Bestimmungen gemäß § 15 des

    Datenschutzgesetzes einzuhalten.

     

    13.2       Der AN ist nicht verpflichtet, die Zulässigkeit der vom AG in Auftrag gegebenen

    Datenverarbeitungen im Sinne datenschutzrechtlicher Vorschriften zu prüfen. Die

    Zulässigkeit der Überlassung von personenbezogenen Daten an den AN sowie der

    Verarbeitung solcher Daten durch den AN ist vom AG sicherzustellen.

     

    13.3       Der AN ergreift alle zumutbaren Maßnahmen, um die an den Standorten des AN

    gespeicherten Daten und Informationen des AG gegen den unberechtigten Zugriff Dritter zu

    schützen. Der AN ist jedoch nicht dafür verantwortlich, wenn es Dritten dennoch gelingt,

    sich auf rechtswidrige Weise Zugang zu den Daten und Informationen zu verschaffen.

     

    13.4       Mit Abschluss des Vertrags erteilt der AG seine Zustimmung, dass die Daten aus

    diesem Geschäftsfall auch an Unterauftragnehmer, welche bei der Abwicklung dieses

    Auftrages eingebunden werden, übermittelt werden dürfen.

     

    14. Geheimhaltung

    14.1       Jeder Vertragspartner sichert dem anderen zu, alle ihm vom anderen im

    Zusammenhang mit diesem Vertrag und seiner Durchführung zur Kenntnis gebrachten

    Betriebsgeheimnisse als solche zu behandeln und Dritten nicht zugänglich zu machen,

    soweit diese nicht allgemein bekannt sind, oder dem Empfänger bereits vorher ohne

    Verpflichtung zur Geheimhaltung bekannt waren, oder dem Empfänger von einem Dritten

    ohne Geheimhaltungsverpflichtung mitgeteilt bzw. überlassen werden, oder vom

    Empfänger nachweislich unabhängig entwickelt worden sind, oder aufgrund einer

    rechtskräftigen behördlichen oder richterlichen Entscheidung offen zu legen sind.

     

    14.2       Die mit dem AN verbundenen Unterauftragnehmer gelten nicht als Dritte, soweit sie

    einer inhaltlich diesem Punkt entsprechenden Geheimhaltungsverpflichtung unterliegen.

     

    15. Sonstiges

    15.1       Die Vertragspartner benennen im Vertrag sachkundige und kompetente Mitarbeiter,

    die die erforderlichen Entscheidungen fällen oder veranlassen können.

     

    15.2       Der AG wird während der Laufzeit des Vertrages und bis zum Ablauf eines Jahres

    nach Vertragsende vom AN zur Erbringung der Dienstleistungen eingesetzte Mitarbeiter

    weder selbst noch über Dritte abwerben. Der AG verpflichtet sich, für jeden Fall des

    Zuwiderhandelns an den AN eine Vertragsstrafe in der Höhe des zwölffachen

    Bruttomonatsgehalts, das der betreffende Mitarbeiter zuletzt vom AN bezogen hat,

    mindestens jedoch das Kollektivvertragsgehalt eines Angestellten von Unternehmen im

    Bereich Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik

    in der Erfahrungsstufe für spezielle Tätigkeiten (ST2).

     

    15.3       Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Schriftform. Das gilt auch

    für die Aufhebung dieses Formerfordernisses.

     

    15.4       Sollten eine oder mehrere Bestimmungen des Vertrags ganz oder teilweise

    unwirksam oder nicht durchführbar sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen

    Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung

    ist durch eine sinngemäße gültige Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck

    der unwirksamen oder undurchführbaren Klausel am nächsten kommt.

     

    15.5       Jede Verfügung über die aufgrund des Vertrags bestehenden Rechte oder Pflichten

    bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des jeweils anderen Vertragspartners. Der

    AN ist jedoch berechtigt, den Vertrag auch ohne Zustimmung des AG auf ein mit dem AN

    konzernrechtlich verbundenes Unternehmen zu übertragen.

     

    15.6       Der AN ist berechtigt, sich zur Erfüllung seiner Verpflichtungen ganz oder teilweise

    Dritter zu bedienen.

     

    15.7       Soweit nicht anders vereinbart, gelten die zwischen Vollkaufleuten zur Anwendung

    kommenden gesetzlichen Bestimmungen ausschließlich nach österreichischem Recht, auch

    dann, wenn der Auftrag im Ausland durchgeführt wird. Für eventuelle Streitigkeiten gilt

    ausschließlich die örtliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes für den

    Geschäftssitz des Auftragnehmers als vereinbart.